Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundespatentgerichts (173.413.3)
Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundespatentgerichts (173.413.3)
Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundespatentgerichts
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Gebührenpflicht
Art. 3 Gebührenfreiheit
Art. 4 Gebührenbemessung
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für A4-Fotokopien: 50 Rappen je Seite, für A3-Fotokopien: 1 Franken je Seite; |
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effektive Kosten; |
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50 Franken je angebrochene halbe Arbeitsstunde; die Gebühr kann ganz oder teilweise auch erhoben werden, wenn die Ermittlung des Archivguts oder die Einsichtsgewährung mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist; |
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60 Franken je angebrochene halbe Arbeitsstunde; |
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40 Franken; |
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40 Franken; |
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40 Franken; sind auf dem gleichen Aktenstück mehrere Unterschriften zu beglaubigen, so wird für jede zusätzliche Unterschrift ein |
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40 Franken; umfasst das Dokument mehrere Seiten, so wird für jede zusätzliche Seite ein Zuschlag von |
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bis maximal 100 Franken im Einzelfall; |
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120 Franken pro Person sowie 40 Franken für jede weitere Person im gleichen Gesuch. |